About: Europe has a hole: there are no state boundaries across Lake Constance.
Pri: Eŭropo havas truon: ne estas ŝtatlimoj sur Konstanca Lago
Published, Aperis: d’Lëtzebuerger Land, 20.12.2002
Ein völkerrechtliches Kuriosum: Auf dem Bodensee gibt es keine Staatsgrenzen
Wie kann man eine Grenze bewachen, die es gar nicht gibt? Am Bodensee wird dieser Alptraum aller Grenzpolizisten wahr. Denn niemand weiß: Wo hört Deutschland auf; wo fangen Österreich und die Schweiz an? Üblicherweise können Landesgrenzen bis auf den Zentimeter genau angegeben werden – nicht aber auf dem Bodensee. Ausgerechnet in der ordentlichen Mitte Europas sind nämlich die Hoheitsverhältnisse ungeklärt, wurden die Grenzen nie staatsvertraglich geregelt. Zwischen Konstanz und Bregenz hat die Außengrenze der Europäischen Union, aber auch der NATO ein über 40 Kilometer langes Loch.
Grenzgewässer ist das „Schwäbische Meer“ erst seit 350 Jahren. Davor lag der Bodensee als Reichsgut mitten im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Als aber die Schweizer Eidgenossen mit dem Westfälischen Frieden von 1648 aus dem Reich ausschieden, wurde genauso wenig eine Grenze festgelegt wie im Jahr 1806, als das Reich aufgelöst wurde. Auch auf dem Wiener Kongreß von 1815 interessierte sich keine Regierung für den Bodensee. In den Verträgen von Versailles und St.Germain nach dem Ersten Weltkrieg wurde lediglich festgestellt, zwischen Deutschland und Österreich gelte „die Grenze von 1914“, zwischen Österreich und der Schweiz die „gegenwärtige Grenze“ – nicht aber, wo denn diese Grenzen zu finden sind.
Nur im Untersee westlich von Konstanz herrschen klare Verhältnisse. Dort verlegten das Großherzogtum Baden und die Schweiz im Jahr 1854 per Vertrag ihre Grenze in die Mitte des Seerheins. Daher konnten im Kriegswinter 1940, als der Untersee zufror, die fleißigen Schweizer Grenztruppen auf der Grenzlinie eine 5 Meter breite Rinne in das Eis sägen, um Flüchtlinge abzuwehren. 1878 einigten sich Eidgenossen und Badenser auch im Konstanzer Trichter: Der Seeteil vor dem Kreuzlinger Ufer gehört seither unbestritten zur Schweiz. Allerdings hat auch diese Übereinkunft einen kleinen Haken: nirgends legt sie fest, wo die Grenze zwischen dem Konstanzer Trichter und dem restlichen Bodensee verläuft.
Im Überlinger See scheint es dabei keine größeren Grenzprobleme zu geben. Zwar ist auch in diesem Seitenarm des Bodensees zwischen Meersburg und Bodman nichts rechtlich verbindlich geregelt, aber bisher hat noch niemand bestritten, daß sich Deutschland, dem dort alle Ufer gehören, die Gebietshoheit „ersessen“ habe.
Bleibt also der Obersee, mit 500 Quadratkilometer Fläche der Hauptteil des Bodensees. Seit dem 18. Jahrhundert zerbrechen sich Historiker und Juristen die Köpfe über dieses „Niemandswasser“, immerhin acht Dissertationen sind dazu schon geschrieben worden. Herausgekommen sind dabei bisher nur allerlei Theorien. Die „Meerestheorie“ wird bloß von ein paar Akademikern vertreten. Die Abgrenzung zwischen internationalem Gebiet und nationalem Küstengewässer „nach Maßstab tatsächlicher Machteinwirkung vom Ufer aus“ scheint am Bodensee nicht so recht praktikabel zu sein – zu leicht kann man heute über den See schießen.
Die „Realteilungstheorie“ ist dagegen auch die Auffassung der Schweizer Regierung. Danach würde der See entsprechend der Uferlänge aufgeteilt und die Grenze in der Seemitte liegen. Bei „Seegfrörne“, was aber nur alle 100 Jahre einmal vorkommt, könnte die Grenze dort aus dem Eis gesägt werden. Das Problem dabei: Wer weiß, wo die Seemitte ist? Außerdem ist die österreichische Regierung damit nicht einverstanden – schließlich würde sie als Herrin über lediglich 28 Uferkilometer (von insgesamt 273) benachteiligt. Wien hängt seit den 60er Jahren der „Kondominiumstheorie“ an, wonach alle Gebiete bis zu einer Wassertiefe von 25 Metern (der sogenannten „Halde“) ausschließlich dem jeweiligen Uferstaat zufallen, die restliche „condominale Seefläche“ aber internationales Gewässer sei, allenfalls von allen Anrainerstaaten gemeinsam beherrscht werde könne.
Deutschland hat es bisher vermieden, sich für eine Theorie zu entscheiden. Im Ersten Weltkrieg kontrollierten deutsche Boote auch auf der Schweizer Seite. Nach Protesten aus Bern ordnete der deutsche Generalstab an, Schiffe und Zeppeline sollten „in freundnachbarlicher Gesinnung zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten“ die Seemittellinie nicht mehr überfahren. Auch im Zweiten Weltkrieg wurde von deutscher Seite so getan, als ob die Grenze in der Mitte verlaufen würde – ohne sie jedoch völkerrechtlich anzuerkennen.
So halten es bis heute auch die internationalen Vereinbarungen zur Regelung des praktischen Zusammenlebens am See: Sie lassen die Grenzfrage stillschweigend offen oder klammern sie ganz einfach aus. Die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung beispielsweise berührt ausdrücklich nicht den „Verlauf von Staatsgrenzen“ (BSO Art.1, Abs.2) – übrigens eine absichtlich gewählte Formulierung, die offen läßt, ob es auf dem Obersee überhaupt Staatsgrenzen gibt.
Praktische Folgen hat dieser nebulöse Zustand dank der Zusammenarbeit in der „Euregio Bodensee“ allerdings kaum. Als 1974 der clevere Geschäftsmann Björn Sunne auf die Idee kam, den Hohen See als Zollfreigebiet für Butterfahrten zu nutzen, waren sich die Behörden schnell einig und unterbanden das lukrative Geschäft. Wenn ein Flugzeug in den See stürzt, übernimmt ein Staat die Federführung, die anderen beteiligen sich – mit mehr oder weniger großer Begeisterung – an den Kosten der Bergung. Verstöße gegen die Schiffahrtsordnung oder andere internationale Vereinbarungen können ohnehin auf dem ganzen See verfolgt werden – ein österreichischer Bootsführer kann also ohne weiteres vor Friedrichshafen von der Schweizer Seepolizei gestellt werden.
Manchmal hakt es allerdings doch. Der streitbare Vorarlberger Martin Bilgeri zum Beispiel ist seit Jahrzehnten ein erbitterter Feind der Kondominiumstheorie und ihrer „Kolchosen-Bedingungen wie in den Oststaaten“ – für ihn ist die Bregenzer Bucht, wo er die Fischereirechte besitzt, österreichisches Hoheitsgebiet. Da können die bayrischen Fischer noch so treuherzig versichern, der Wind, also „höhere Gewalt“ habe ihre Netze abgetrieben – Bilgeri beschlagnahmt alles, was auf seinen (im österreichischen Grundbuch eingetragenen) Parzellen schwimmt und rückt nichts mehr raus.
Der Höhepunkt dieses „Fischerkriegs“ war 1991, als Bilgeri samt Sohn von einem deutschen Polizeiboot versenkt wurde. Im September 1998 hat der Oberste Gerichtshof in Wien die Klagen Bilgeris gegen seine Lindauer Kollegen endgültig zurückgewiesen. Begründung: zu den Grenzen auf dem See würden unterschiedliche und wechselnde Rechtsstandpunkte der Uferstaaten vorliegen, und Bilgeri habe keine Beweise für die Grenzen seiner Parzellen.
Die Schweizer Regierung hat trotz ihrer Auffassung, die Schweiz habe klare Grenzen, gegen dieses Urteil nicht protestiert. Das könnte sich einmal rächen. Im Moment haben Souveränitätsfragen am Bodensee zwar meist nur akademischen Charakter. Die Rechtsunsicherheit bleibt aber „eine latente Konfliktquelle“, warnt der Thurgauer Jurist Graf-Schelling in seiner Dissertation zum Grenzthema. Trotz der „vordergründig praktizierten Harmonie“ am See seien wichtige Fragen ungeklärt: die Nutzung des Sees für industrielle Zwecke, Energiegewinnung oder Ausbeutung von Bodenschätzen. – Bleibt also die bange Frage: Wenn zwischen Rorschach und Bregenz Öl gefunden wird, wird dann die Schweizer Marine eingreifen?
Martin Ebner
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Foto: View from Lindau, Germany, across Lake Constance to Switzerland. Rigardo ekde insulo Lindau, Germanujo, trans Konstanca Lago al alpoj en Svislando. Blick von Lindau über den Bodensee in die Schweiz.